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Das Barrierefreiheitsgesetz

Das BFSG gilt für folgende Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden: 

  • Hardwaresysteme einschließlich Betriebssystemen 

  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, Informationsterminals 

  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden 

  • E-Book-Lesegeräte und zugehörige Software 
     

zusätzlich für folgende Dienstleistungen: 

  • Onlineshops

  • Telekommunikationsdienste 

  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals 

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher 
     

Ausgenommen sind:

  • Unternehmen die weniger als 10 Personen beschäftigen und höchstens einen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro haben

  • Selbstbedienungsterminals (hier gelten die Regelungen erst ab 2040) 

  • Audio-visuellen Mediendienste, also Streamingdienste wie Netflix, Amazon Prime oder Disney Plus (Hier gilt der MStV) 
     


Was bedeutet Barrierefreiheit jetzt genau?  

  • Wahrnehmbar: Informationen und Interface müssen von allen Nutzern aufgenommen werden können (Auch wenn ein einzelner Sinn des Nutzers eingeschränkt ist)
     
  • Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen für sie bedienbar sein, das Interface muss zugänglich, mögliche Interaktionen klar erkennbar sein (Das Interface darf keine Aktionen verlangen, die manche Nutzer nicht durchführen können)
     
  • Verständlich: Alle Informationen und die Art und Weise der Bedienung müssen für die Nutzer leicht nachvollziehbar sein (Sie dürfen nicht unverständlich bleiben) 
     
  • Robust: Wahrnehmung und Nutzung der Website muss mit einer großen Zahl von Geräten zuverlässig möglich sein (Dies schließt auch die Nutzung zukünftiger Geräte ein) 
     

Was geschieht, wenn das Gesetz ignoriert wird?  

Die Marktüberwachungsbehörde kann nach § 29 Abs. 3 BFSG anordnen, dass ein Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung eingestellt wird, wenn diese trotz Beanstandung und Fristsetzung dauerhaft nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird. Erbringt ein Unternehmen entgegen der Pflicht aus §§ 14, 3 BFSG nicht barrierefrei, stellt das nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG zudem eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 37 Abs. 2 Alt. 1 BFSG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. 

 


Welche Anforderungen entstehen nun konkret?


für Hersteller von Produkten: 

  • sie sollten eine Produkt-, Typen- oder Seriennummer, sowie Name, Anschrift und CE-Kennzeichnung anbringen

  • sie müssen eine verständliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beifügen


für Händler: 

  • sie sollten kontrollieren, ob eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde, und dürfen Produkte nur dann vertreiben, wenn die Kennzeichnungspflichten des Herstellers bzw. des Importeurs erfüllt wurden


für Dienstleistungserbringer: 

  • sie müssen in Ihren AGB darüber aufklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt

  • es sollte eine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format vorliegen

  • die Funktionsweise der Dienstleistung sollte ebenfalls in barrierefreiem Format beschrieben werden 


für Onlineshops:

  • diese sollten in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen (neben Schrift zum Beispiel eine Vorlesefunktion) 

  • sie sollten auffindbar sein

  • sie sollten gut lesbare Texte beinhalten. Dies betrifft Schriftgröße, Helligkeit und Kontrast

  • Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein


für Produkte und ihre Funktionalität: 

(Beispiele hier: ein Mobiltelefon, ein PC oder ein Selbstbedienungsterminal (Dies gilt auch für Verpackungen oder Anleitungen) 

  • Die gesamte Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung müssen über mehr als einen sensorischen Kanal möglich sein - beispielsweise Vorlesen zusätzlich zu Schrift

  • Alle Informationen müssen für Personen mit eingeschränkter Sehkraft verständlich sein. Dies betrifft vor allem die Größe der Schriften sowie die Helligkeit und Kontraste

  • Alternative Farben müssen zur Verfügung stehen

  • Bei Akustik muss die Lautstärke anpassbar sein

  • Manuelle Steuerung muss auch mit wenig ausgeprägten feinmotorischen Fähigkeiten möglich sein 

  • Produkte müssen um eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen wie Handhabung usw. ergänzt werden
     


Woher weiß ich ob meine Webseite barrierefrei ist? 

Es gibt einige Online-Kurzchecks, bei denen ihr ganz einfach eure URL eingeben könnt, und einen kurzen Überblick über die barrrierefreiheit eurer Seite bekommt.
Beispiele hierfür sind:  https://www.experte.de/barrierefreiheit oder https://wave.webaim.org/  
 
 
Ein umfassenden und rechtlich sicherer Check findet ihr hier: https://bik-fuer-alle.de/barrierefreiheit-testen.html 
 

Dieser Blogbeitrag zeigt nur einen Ausschnitt der relvanten Informationen des Gesetzes auf. Hier findet ihr die komplette Ausgabe des Gesetztes: BGBL
Quellen: link 1 link 2 link 3

 


Wir unterstützen euch gerne!

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